Mehrwertsteuer und Kurzarbeitsentschädigung

Kurzarbeitsentschädigung

Die Kurzarbeitsentschädigung unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, da sie kein Entgelt für eine Leistung darstellt (Art. 18 Abs. 2 MWSTG).

Die Entschädigung führt auch nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).

Jedoch muss die Kurzarbeitsentschädigung auf dem Mehrwertsteuer-Abrechnungsformular unter Ziffer 910 deklariert werden.

Ebenfalls müssen Erwerbsausfallentschädigungen und Finanzhilfen auf dem Abrechnungsformular unter Ziffer 910 deklariert werden.

Diese Entschädigungen haben keine Folgen auf die Mehrwertsteuerschuld.

Jahresabstimmung

Mehrwertsteuerpflichtige Personen sind verpflichtet eine jährliche Umsatz- und Vorsteuerabstimmung vorzunehmen (Art. 128 Abs. 2 und Abs. 3 MWSTV).

Namentlich zu berücksichtigen sind gem. Abs. 2:

  1. der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz;
  2. die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandsminderungen);
  3. die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind;
  4. die Verkäufe von Betriebsmitteln;
  5. die Vorauszahlungen;
  6. die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind;
  7. die geldwerten Leistungen;
  8. die Erlösminderungen;
  9. die Debitorenverluste; und
  10. die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind.

Allfällige Korrekturen können mit dem Formular Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung) deklariert werden (nur die Differenzen).

Falls die berichtigte Steuer nach dem Verfalldatum der betreffenden Abrechnungsperioden bezahlt wird, werden von der ESTV Verzugszinsen verrechnet.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Claudia Mora

Park Consulting AG