Wo gearbeitet wird, passieren Fehler, wir alle arbeiten nicht perfekt. Die Arbeitnehmenden sind sich jedoch oft nicht bewusst, dass sie bei schlechter Arbeit für ihre Fehler haftbar sind.
Art. 321e OR: Haftung des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
(2) Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
Welches sind die Voraussetzungen, damit ein Arbeitnehmer haftbar wird?
- Schaden
- Vertragsverletzung (Verletzung der Sorgfalts- oder Treuepflicht)
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Verschulden
Die Voraussetzungen 1-3 sind vom Arbeitgebenden zu beweisen. Das Verschulden wird vermutet, ausser der Arbeitnehmende kann beweisen, dass er keine Schuld trägt bzw. dass es kein Berufsrisiko etc. ist.
Abstufung Verschulden:
Leichte Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer beachtet etwas nicht, das er eigentlich bei genauerem Überlegen hätte beachten müssen. Bei leichter Fahrlässigkeit wird die Schadenersatzpflicht deutlich reduziert oder fällt ganz weg.
Mittlere Fahrlässigkeit: Reduktion nach den konkreten Umständen, häufig ½.
Grobe Fahrlässigkeit: Elementare Vorsichtspflichten ausser Acht lassen, welche jeder vernünftige Mensch in dieser Lage beachtet hätte. Grundsätzlich keine Reduktion der Bemessung.
Absicht/bewusste Inkaufnahme: Keine Reduktion, z.B. bei Deliktischen Handlungen.
Schaden-Ersatzbemessung:
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmende den vollen Schadenersatz zu leisten. Eine Reduktion wegen diverser Gründe (Berufsrisiko, Fachkenntnisse, geringe Entlöhnung, Notlage Arbeitnehmende) ist möglich. Im Streitfall haben die Gerichte einen grossen Entscheidungsspielraum. Sofern der Schaden nicht grobfahrlässig verursacht wurde, kann bis maximal 1 Monatslohn überwälzt werden.
Das Berufsrisiko lässt sich für den Arbeitgeber bis zu einem gewissen Grad versicherungsmässig abdecken. Entsprechend reduziert sich der Schaden auf den Selbstbehalt und die jährliche Prämie.
Für ergänzende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Manuela Pfunder