Aktienrechtsrevision 2023 - die wichtigsten Neuerungen

  • Gesellschaftskapital

  • Finanzverwantwortung des Verwaltungsrates

  • Generalversammlung

  • Stärkung der Aktionärs- und Minderheitsrechte

  • Handlungsbedarf

 

Das neue Aktienrecht tritt am 1. Januar 2023 in der Schweiz in Kraft. Sie fragen sich, was dies für Auswirkungen für Ihre Gesellschaft hat? Wir verschaffen Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

1. Kapital

Grundkapital in Fremdwährung
Neu können Aktiengesellschaften und GmbH’s ihr Grundkapital auch in ausländischer Währung angeben, wenn diese ihre funktionale Währung ist. Die Buchführung und die Rechnungslegung erfolgen in derselben (Fremd-) Währung.

Mindestnennwert von Aktien und Stammanteilen
Neu kann der Nennwert einer Aktie bzw. eines Stammanteils auch unter 1 Rappen festgelegt werden. Einzige Voraussetzung bleibt, dass der Nennwert grösser als 0 Franken ist. Die Anpassung des Nennwerts der Aktien/Stammanteile erfolgt durch einen GV-Beschluss und einer Statutenänderung.

Flexiblere Kapitalvorschriften
Aktiengesellschaften können neu ein Kapitalband einführen. Künftig kann der Verwaltungsrat (AG) das Gesellschaftskapital innerhalb eines festen Rahmens während einer Dauer von maximal fünf Jahren um bis zu 50% erhöhen und/oder herabsetzten. Eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestkapitals pro Gesellschaftsform ist jedoch auch mit dem Kapitalband nicht zulässig.

Zwischendividende
Neu können Dividenden auch aus Gewinnen des laufenden Geschäftsjahres ausgeschüttet werden (Interimsdividenden). Für eine Ausschüttung ist ein unterjähriger Zwischenabschluss zu erstellen, der nach denselben Grundsätzen aufgestellt ist, wie der ordentliche Jahresabschluss. Unabhängig davon gilt weiterhin, dass bei Bestehen eines COVID-19 Kredits bis zu dessen vollständiger Rückzahlung keine Dividenden ausgeschüttet werden dürfen.

2. Finanzverantwortung des Verwaltungsrates

Mit dem revidierten Aktienrecht werden die Aufgaben des Verwaltungsrates bzw. der Geschäftsführung in Bezug auf die Finanzkontrolle präzisiert und im Gesetz verankert. Das neue Aktienrecht stellt im Zusammenhang mit Sanierungsfällen nicht nur allein auf die Verschuldung ab, sondern setzt neu die Liquidität der Gesellschaft in den Mittelpunkt. Neben den bisherigen Bestimmungen zu Massnahmen bei Kapitalverlust und/oder Überschuldung, bestehen neu auch ausdrückliche Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit.

3. Generalversammlung

Mit dem neuen Recht werden auch die Bestimmungen zur Beschlussfassung modernisiert. Schon während der Corona-Pandemie konnten Generalversammlungen mittels Notverordnungen virtuell durchgeführt werden. Diese Form der Durchführung wird neben anderen neu im Gesetz verankert. Neu können Generalversammlungen demnach neben der rein physischen Durchführung auch wie folgt erfolgen:

Virtuelle Durchführung: Diese Form der Durchführung bedarf einer Statutenbestimmung.

Schriftliche Durchführung: Die Beschlussfassung erfolgt auf schriftlichem Weg, nämlich entweder über den Zirkularbeschluss oder über die Urabstimmung. Letztere Form der Durchführung ist auch ohne statutarische Grundlage zulässig.

Hybride Durchführung: Es findet zwar vor Ort eine GV statt, Teilnehmende können nun aber auch virtuell teilnehmen. Die hybride Durchführung ist ohne Erwähnung in den Statuten zulässig.

Im Ausland: Die Statuten müssen vorsehen, dass die GV im Ausland durchgeführt werden kann. Sollen mehrere Tagungsorte in der Schweiz und im Ausland möglich sein, sollten die Statuten entsprechend angepasst werden.

4. Stärkung der Aktionärs- und Minderheitsrechte

Auch die Schwellenwerten der Kapital- oder Stimmrechtsbeteiligung für Auskünfte ausserhalb der Generalversammlung, Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft sowie das Verlangen einer Sonderuntersuchung oder einer Auflösungsklage werden herabgesetzt.

  • Stimmberechtige die mind. 10% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte verfügen: Auskunftsrecht ausserhalb der Generalversammlung (jederzeit).
  • Stimmberechtige die mind. 5% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte verfügen:
    Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen ohne Ermächtigung durch die Generalversammlung.

5. Handlungsbedarf

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das neue Aktienrecht eine Stärkung der Aktionärsrechte sowie eine Anzahl von neuen Möglichkeiten in Bezug auf die Durchführung einer Generalversammlung mit sich bringt. Gewisse Neuerungen müssen zwingend in den Statuten verankert sein. Altrechtliche Statuten treten zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Aktienrechts, also am 1. Januar 2025, ausser Kraft. Wir empfehlen die bestehenden Statuten und Reglemente auf Anpassungen überprüfen zu lassen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Katrin Grünig

Park Consulting AG