Vereine unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht für Gewinn- und Kapitalsteuern sowie für die Mehrwertsteuer. Auf Gesuch können Vereine ganz oder teilweise von den Gewinn- und Kapitalsteuern befreit werden, wenn sie einen öffentlichen gemeinnützigen Zweck verfolgen (Art. 56 DBG). Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die Mehrwertsteuer.
Neu unterliegen ab dem 1. Januar 2023 nicht-gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen ab einer Umsatzgrenze von 250'000 Franken und nicht wie bisher ab 150'000 Franken der Mehrwertsteuerpflicht. Falls ihr Verein bis anhin als mehrwertsteuerpflichtig galt, ist zu prüfen, ob diese Pflicht auf das neue Jahr hin wegfällt. Die Abmeldung hat rechtzeitig bis zum 28. Februar 2023 zu erfolgen.
Zu beachten ist, dass statutarisch festgesetzte Aktiv-Mitgliederbeiträge von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen sind (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG). Beiträge von Passivmitgliedern und Gönnern gelten als Spenden (Art. 18 Abs. 2 Bst. d MWSTG) und stellen ebenfalls kein steuerbares Entgelt dar.
Zu den mehrwertsteuerpflichten Umsätzen gehören im wesentlichen Erträge aus gastronomischen Leistungen wie zum Beispiel Festbetriebe, Kioske, Tombolas oder Sponsoringeinnahmen. Mittels dieser muss zur Begründung der MWST-Pflicht zukünftig ein Umsatz von jährlich CHF 250'000.00 erreicht werden.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Carola Straub