Ab dem 18. Januar 2021 galt für Arbeitgeber die Verpflichtung, überall dort Homeoffice anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar war. Ab Ende Juni 2021 gilt die Homeoffice-Empfehlung.
Auch Grenzgänger mussten, wenn möglich, von zu Hause aus arbeiten. Aufgrund der Covid-19-Situation hat die Schweiz mit den umliegenden Staaten (ausser Österreich) Vereinbarungen getroffen, dass für die Mitarbeitenden keine Nachteile entstehen sollen. Die Homeoffice-Tage werden so behandelt, wie wenn diese am üblichen Arbeitsplatz in der Schweiz verbracht würden.
Doch was gilt nach Beendigung der Homeoffice-Plicht?
Die sogenannten Verständigungsvereinbarungen gelten bis voraussichtlich 30. September 2021. Danach sind aber (wieder) verschiedene Auswirkungen zu beachten.
1. Sozialversicherungen (25%-Regel):
Arbeiten Grenzgänger 25% und mehr ihres persönlichen Arbeitspensums im ausländischen Homeoffice, begründet dies eine Sozialversicherungsabgabepflicht des schweizerischen Arbeitgebers im Wohnsitzstaat des Grenzgängers.
2. Einkommenssteuern von Grenzgängern (40%-Regel):
Arbeiten Grenzgänger mehr als 40% im ausländischen Homeoffice riskieren sie, den Grenzgänger-Status zu verlieren. Die Tage im ausländischen Homeoffice werden durch den Wohnsitzstaat besteuert, was eine deutlich höhere Steuerbelastung bedeuten kann.
3. Gerichtsstand (60%-Regel):
Arbeiten Grenzgänger mehr als 60% im ausländischen Homeoffice riskiert der Arbeitgeber, dass der Gerichtsstand am ausländischen Wohnsitz des Arbeitnehmers gilt. Dies kann zu aufwändigen Verfahren führen.
Homeoffice von Grenzgängern kann unter gewissen Voraussetzungen sogar zur Begründung einer Betriebsstätte und damit zu einer Besteuerung des Arbeitgebers im Ausland führen.
Fazit:
Homeoffice bis zu einem Anteil von 20% ist in der Regel eher unproblematisch. Eine genaue Betrachtung des Einzelfalls ist jedoch zu empfehlen.
Für ergänzende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Schaffhausen, 05.07.2021
Manuela Pfunder