Weiterbildungskosten mindern die Steuerbelastung

Damit Aus- und Weiterbildungskosten bei den Steuern abgezogen werden dürfen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es muss sich um eine berufsorientierte Aus- und / oder Weiterbildung handeln
  • Ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II liegt bereits vor oder
  • Das 20. Lebensjahr ist vollendet – dann können steuerpflichtige Personen auch ohne Abschluss auf der Sekundarstufe II ihre anfallenden berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten abziehen, sofern diese nicht im Hinblick auf den ersten Abschluss der Sekundarstufe II aufgewendet werden
  • Die Kosten werden von der steuerpflichtigen Person selbst getragen

Der abziehbare Höchstbetrag pro Person und Steuerjahr beträgt CHF 12'000.00. Das heisst, dass bei Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe sowie Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, der Abzug jedem Ehegatten bzw. jeder eingetragenen Partnerin / jedem eingetragenen Partner zusteht.

Es ist nicht erforderlich, den Abschluss des entsprechenden Bildungslehrganges auch tatsächlich zu erwerben, um die entstandenen Kosten abziehen zu können.

Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ist dieser Abzug nur möglich, wenn eine aktuelle oder zukünftige Erwerbstätigkeit glaubhaft gemacht werden kann.

 

Definition berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten

Durch organisiertes Lernen werden berufliche Qualifikationen erneuert, vertieft und erweitert oder neue berufliche Qualifikationen erworben.

Es spielt keine Rolle, ob die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit führt. Auch ein direkter Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens ist nicht nötig. Entstandene Kosten, die im Hinblick auf eine beabsichtigte zukünftige Berufsausübung entstehen, gelten als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten). Paradebeispiel: Forstwart lässt sich zum Tanzlehrer ausbilden.

Das Kriterium der Berufsorientierung verlangt jedoch eine gewisse Qualität der Wissensvermittlung und der methodischen Vorgehensweise, um als berufsorientiert im Sinne der direkten Bundessteuer zu gelten. Insbesondere gehören dazu Kurse, Seminare, Kongresse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und bildender Art.

 

Sprachkurse

Sprachkurse in den vier Landessprachen sowie in Englisch werden als abzugsfähige Aus- und Weiterbildungskosten anerkannt. Bei weiteren Sprachen muss ein Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit eventuell nachgewiesen werden.

 

Direkt und indirekt mit dem Abzug zusammenhängende Kosten

Auch allfällige direkt oder indirekt mit dem Abzug zusammenhängende Kosten sind abziehbar, sofern diese notwendig sind. Dazu gehören z.B. Fahrtkosten zwischen Wohn- bzw. Arbeitsort und dem Ort der Weiterbildung, Prüfungsgebühren, Lehrbücher oder Prüfungsvorbereitungen, welche vom Kurs- bzw. Lehrganganbieter als zwingende Bedingung zum erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs vorausgesetzt werden. Nicht notwendige Kosten sind der privaten Lebenshaltung zuzuordnen und berechtigen nicht zum Abzug wie z.B. Kosten, die im Zusammenhang mit «freiwilligen» Lerngruppen stehen.

 

EDV-Anschaffungskosten

EDV-Hard- und Software- Anschaffungskosten sind nur abziehbar, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der berufsorientierten Aus- oder Weiterbildung stehen. Ist dies der Fall, können die Kosten, unter Berücksichtigung eines angemessenem Privatanteils, geltend gemacht werden.

 

Keine berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten

Bildungsveranstaltungen, deren primäres Ziel nicht die berufliche Wissensvermittlung ist, zählen nicht zu den berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten. Dazu zählen beispielsweise: Anlässe im Bereich Unterhaltung, Vergnügung, Freizeitbeschäftigung, Geselligkeit, Entspannung, gemeinsame Ausübung einer Tätigkeit, sportliche Betätigungen usw.

 

Beratungsleistungen, Berufs-, Studien- und Karriereberatung, Coaching, Training

Diese Leistungen stellen grundsätzlich keine berufsorientierten Aus- und Weiterbildungen dar.

Da eine solche Beratungsleistung jedoch oft sowohl Elemente der Schulung als auch Elemente der Beratung enthält, wird anhand des Vertrags entschieden, ob die Leistung als berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu qualifizieren ist. Eine Beratungsleistung, die keine berufsorientierte Aus- und Weiterbildung darstellt, liegt insbesondere dann vor, wenn das vertragliche Verhältnis individuell auf den Auftraggeber zugeschnitten ist, auf einer vorgängigen Analyse der entsprechenden Situation beim Auftraggeber beruht und darin besteht, konkrete Problemlösungsvorschläge auszuarbeiten sowie eventuell umzusetzen.

 

 

Finanzielle Unterstützung durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)

Seit dem 01.01.2018 kann der Bund an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die sich auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Beiträge leisten (bis zu 50% der anrechenbaren Kursgebühren: bei Berufsprüfung maximal CHF 9'500.00; bei einer höheren Fachprüfung maximal CHF 10'500.00), sofern dafür die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Zahlungen stellen für den Kursteilnehmer steuerbares Einkommen dar und müssen als «weitere steuerbare Einkünfte» in der Steuererklärung deklariert werden. Die Höhe der gewährten Beiträge wird vom SBFI an die Kantone gemeldet.

Falls solche Beiträge des SBFI vom Empfänger an den Arbeitgeber weitergeleitet werden müssen, können diese als «weitere Berufskosten» wieder abgezogen werden (Null-Summen-Spiel). Hierfür muss eine Bestätigung des Arbeitgebers verlangt und der Steuererklärung beigelegt werden.

 

Voraussetzungen für finanzielle Unterstützung durch das SBFI:

  • Der absolvierte Kurs muss auf der Liste des SBFI sein (www.sbfi.admin.ch/bundesbeiträge)
  • Der Kursteilnehmer muss die Kursgebühr vorgängig selbst bezahlen
  • Die zum Kurs gehörende Prüfung muss abgelegt werden (Anspruch auch ohne Prüfungserfolg
  • Der Wohnsitz des Antragstellers muss zum Prüfungszeitpunkt in der Schweiz sein

 

Alexandra Hösli

Park Consulting AG