Die neue Möglichkeit zur freiwilligen Veranlagung auf Antrag, anstelle der bisherigen Tarifkorrektur, lässt den Steuerpflichtigen Gestaltungsspielraum offen. Unbedingt zu beachten gilt die Einhaltung der Frist bis zum 31.03. des Folgejahres.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Direkte Quellensteuerabrechnung mit
- dem anspruchsberechtigen Kanton und
- nach dessen Modell (Monats- oder Jahresmodell)
Neue Zuständigkeitsregelung
- Wohnsitzkanton
- Wochenaufenthaltskanton
- Kanton Sitzgemeinde Arbeitgeber (Wegfall Arbeitsortsprinzip)
Nachträgliche Korrekturen für den Pflichtigen
- Grundsätzlich nur noch möglich über das Verfahren der nachträglichen ordentlichen Veranlagung
Rulings
- Unter altem Recht abgeschlossene Rulings verlieren ihre Gültigkeit
Künstler, Sportler, Referenten (Ansässigkeit Ausland)
- Regelung zur Abgrenzung, ob eine Quellensteuerpflicht als Arbeitnehmer (Art. 91 DBG) oder als Künstler, Sportler, Referent (Art. 9 DBG) gegeben ist
- Einschränkung von Pauschalspesen
o Für Sportler und Referenten: 20% der Bruttoentschädigungen
o Für Künstler: 50% der Bruttoentschädigungen
Bezugsprovision
- 1 - 2% des gesamten Quellensteuerbetrags
Quellensteuerpflichte Personen und Leistungen
Grundsätze
· Quellensteuerpflichtige Personen
o Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung bzw. ohne Heirat mit Person mit Niederlassungsbewilligung / Schweizer Bürgerrecht
o Arbeitnehmer mit Ansässigkeit im Ausland (unabhängig von der Staatsangehörigkeit)
o Arbeitnehmer mit Tätigkeit im internationalen Verkehr und Ansässigkeit im Ausland
· Quellensteuerpflichtige Leistungen
o Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Lohn)
o Ersatzeinkünfte für eine vorübergehend eingeschränkte oder unterbrochene Erwerbstätigkeit
o Pauschalspesen ohne genehmigtes Spesenreglement
o Erwerbstätigkeiten im Stundenlohn: Umrechnung immer auf 180 Stunden
o Bei mehreren Erwerbstätigkeiten: Haupt- und Nebenerwerbseinkommen zum ordentlichen Tarif mit Ermittlung eines satzbestimmenden Einkommens (Wegfall desNebenerwerbstarifs D)
o Spezialfall Ersatzeinkünfte: IV-Renten: Nur Vollrenten sind nicht quellensteuerpflichtig
o Genugtuungszahlung sind steuerfreie Leistungen
· Schuldner der steuerbaren Leistungen (SSL = Arbeitgeber, Versicherer)
o Mit Sitz, mit Betriebsstätte in der Schweiz
o Vorbehalt: Faktische Arbeitgeberschaft und Personalverleih aus dem Ausland
Einheitliche Tarifarten ab 01.01.2021
o Tarif A: Alleinstehende
o Tarif B: Verheiratete Alleinverdienende
o Tarif C: Doppelverdienende Ehegatten
o Tarif D: Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG (Kt. GE)
o Tarif E: Vereinfachte Abrechnungsverfahren (BGSA)
o Tarif F: Doppelverdienende Grenzgänger aus Italien
o Tarif G: Ersatzeinkünfte von Versichern ausbezahlt
o Tarif H: Für Halbfamilien (Alleinerziehende)
o Tarif L-N, P, Q: Für echte Grenzgänger aus Deutschland
o Y/N: Bezeichnung Kirchensteuerpflicht (Y=Yes / N=No)
Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Ansässigkeit in der Schweiz (Kreisschreiben 45, Ziffer 11.2)
Eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung wird durchgeführt, falls eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz in einem Steuerjahr, vor Ausscheidung von allfälligen dem Ausland zur Besteuerung zugewiesenen Einkünften, ein Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von mindestens CHF 120'000.00 erzielt.
Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden zur Bestimmung des Mindestbetrages die Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Ehegatten nicht zusammengerechnet.
Erzielt eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz zusätzliche, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte oder hat sie nach kantonalem Recht steuerbares
Vermögen, wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt. Als solche zusätzliche Einkünfte gelten insbesondere Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit,Alimente und Unterhaltsbeiträge, Waisenrenten, Witwenrenten sowie Erträge aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen. In diesen Fällen muss die quellensteuerpflichtige Person bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres die Formulare für die Steuererklärung bei der zuständigen Steuerbehörde verlangen.
Anspruch auf nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag bei Ansässigkeit in der Schweiz (Kreisscheiben 45, Ziffer 11.3)
Für quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz, deren Einkommen unter CHF 120'000.—pro Jahr liegt, wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt, wenn sie bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen entsprechenden Antrag einreichen.
Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung muss schriftlich bei der für die Veranlagung zuständigen Steuerbehörde eingereicht werden.
Ein einmal form- und fristgerecht gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden. In den Folgejahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt. Der Antrag bezieht sich auch auf den Ehegatten, der mit der quellensteuerpflichten Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. Bei einer späteren Scheidung sowie tatsächlicher oder rechtlicher Trennung der Eheleute werden beide Eheleute separat bis zu Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
Bei Fragen zu den Auswirkungen der neuen Gesetzgebung auf Ihre Situation als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Claudia Mora