Seit dem 1. November 2019 sind Inhaberaktien grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die heute bereits ausgegebenen Inhaberaktien müssen bis spätestens 30. April 2021 in Namenaktien umgewandelt werden. Dazu ist ein Beschluss der Generalversammlung notwendig, der öffentlich zu beurkunden ist. Ebenfalls ist ein Aktienbuch zu führen, aus welchem die wirtschaftlich berechtigten Personen ersichtlich sind. Die Verantwortung für die korrekte Handhabung liegt dabei beim Verwaltungsrat. Bleibt dieser untätig so wird die Umwandlung der Inhaberaktien von Gesetzes wegen vorgenommen. Das Handelsregisteramt wird dann per 1. Mai 2021 die notwendigen Anpassungen selbständig vornehmen und im entsprechenden Handelsregistereintrag eine Bemerkung veranlassen.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass für die Umwandlung einige formelle Hürden zu meistern sind. Insbesondere bei ausländischen Aktionären und bei Gesellschaften, welche Grundstücke und Liegenschaften bilanziert haben, sind unter Umständen zusätzliche formelle Erfordernisse zu erfüllen. Neben der notwendigen Anmeldung der Statutenänderung verlangen die Handelsregisterämter in solchen Fällen in der Regel eine Bestätigung des zuständigen Grundbuchinspektorats, dass es sich um eine Betriebsstätte handelt, welche nicht der Bewilligungspflicht gemäss BewG unterstellt ist.
Die Prüfung der Unterlagen kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden ist es empfehlenswert, sich frühzeitig mit den notwendigen Massnahmen auseinanderzusetzen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!
Patrik Salm