Erneut hat das Bundesgericht Gelegenheit erhalten, sich zu den Abschreibungen auf Kapitalanlageliegenschaften des Geschäftsvermögens zu äussern. Im behandelten Fall hat der Steuerpflichtige Abschreibungen von 2 % des Buchwertes (Grundstück und Gebäude) der Liegenschaften vorgenommen, was um 0.5% über den Richtlinien des entsprechenden Merkblatts liegt.
Im Veranlagungsverfahren liess die Verwaltung keinerlei Abschreibungen zu, im folgenden Einspracheverfahren wurden dem Pflichtigen die Abschreibungen in Höhe von 1.5 % zugestanden, die restlichen Abschreibungen von 0.5 % wurden nicht zugelassen.
Die Steuerverwaltung gelangte in der Folge an das Verwaltungsgericht:
Ordentliche Abschreibungen seien auf Betriebs-, nicht aber auf Kapitalanlageliegenschaften oder auf Liegenschaften des Umlaufvermögens möglich.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab: Zum Geschäftsvermögen gehörende Aktiven können abgeschrieben werden, soweit die Abschreibungen geschäftsmässig begründet seien.
In der Folge erhebt das Steueramt des Kantons Aargau beim Bundesgericht Beschwerde. Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit von ordentlichen Abschreibungen auf Kapitalanlageliegenschaften.
Das Bundesgericht hält folgende Richtpunkte fest:
- das Handelsrecht bildet das Leitrecht und beruht auf der Betriebswirtschaftslehre, diese schreibt Abschreibungen in der Höhe des nutzungs- und altersbedingten Wertverlustes vor.
- Anlagevermögen bilden jene Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigem Haltens erworben werden, als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten.
- Gebäude, die längerfristig gehalten werden und daher dem Anlagevermögen angehören, unterliegen einer Entwertung.
- Keiner Entwertung unterliegen, vorbehältlich ausserordentlicher Ereignisse, Grund und Boden.
- Die steuerliche Nichtanerkennung einer Abschreibung ist lediglich gerechtfertigt, wenn der Abschreibungssatz konstant zu hoch ausfällt.
- Einer ordentlichen Abschreibung ist die steuerliche Anerkennung somit nur ganz oder teilweise zu versagen, wenn die steuerpflichtige Person zu rasch abgeschrieben hat oder kein Abschreibungsbedarf mehr besteht, weil mit keinem Wertverlust mehr zu rechnen ist.
Die Beschwerde des Steueramtes wird abgewiesen.
Erkenntnisse für die Praxis:
- Die massvolle Abschreibung von Kapitalanlageliegenschaften ist steuerlich zulässig. Diese kann sich nach den Vorgaben des entsprechenden Merkblattes richten oder nach der geschätzten Nutzungsdauer der Liegenschaft.
- Der Wert des Bodens und des Gebäudes sollten bei Erwerb unbedingt getrennt festgehalten werden, um später bei der Festlegung der Abschreibung auf effektiven Werten zu basieren.
- Die Abschreibung von Betriebsliegenschaften wurde durch das Bundesgericht nie in Frage gestellt.
Bernhard Meister