Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Hinweise für KMU-Betriebe in Zusammenhang mit den derzeitigen Umständen. Wir sind bemüht, weitere Entwicklungen hier abzubilden. Für detaillierte Abklärungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
Zweck: Erhaltung von Arbeitsplätzen. Aufgrund des Coronavirus werden auch spezielle Arbeits-verhältnisse einbezogen, wie:
- Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverhältnissen
- Teilzeitangestellte auf Abruf
- Lernende
- Temporäre Mitarbeiter
Höhe der Entschädigung: 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalles. (Vorsicht: Der Arbeitgeber muss die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit bezahlen.) Unselbständig erwerbstätige Mitarbeiter in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitende Ehegatten werden ebenfalls einbezogen. Diese erhalten eine Pauschale von CHF 3'320 pro Monat für eine Vollzeitstelle.
- Abrechnung monatlich, Voraussetzung: Zeiterfassung mit Nachweis der Ausfallstunden pro Mitarbeiter und für die ganze Firma.
Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige
Begünstigte: Selbständig Erwerbende, die wegen behördlicher Massnahmen Erwerbsausfälle erleiden sowie freischaffende KünstlerInnen. Gründe:
- Schliessung eines selbständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes (z.B. Restaurant)
- Ärztlich verordnete Quarantäne
- Schulschliessungen
- Umsatzausfall als Folgen der Bundesratsmassnahmen, Härtefallregelung
Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die EO geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80% des Einkommens und beträgt höchstens CHF 196 pro Tag bzw. maximal CHF 5'880 pro Monat.
Liquiditätshilfen für Unternehmen, zinsfrei bis 31.03.2021 (Soforthilfe, rückzahlbar!)
Bei einem Kreditbedarf bis zu 10% des letzten Jahresumsatzes, ab 5.0 Mio. maximal CHF 500’000, kommt ein unkomplizierter Prozess über ein rein online verfügbares Antragsformular des Bundes zur Anwendung. Es wird sichergestellt, dass der Kreditbetrag innerhalb kürzester Zeit eintrifft.
Bei einem Kreditbedarf von mehr als CHF 500'000 wird eine zusätzliche branchenübliche Kreditprüfung notwendig sein. Der Kreditbetrag soll ebenfalls rasch, innerhalb weniger Tage, zur Verfügung stehen.
Abgabestelle: Hausbank
Mehrwertsteuer
Zahlungsfrist kostenlos und ohne Begründung um drei Monate nach Fälligkeit verlängern
Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten möglich
Gesuche auf Website der ESTV einreichen
Direkte Bundessteuer
Verzicht auf Verzugszinsen für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
Kantons- und Gemeindesteuern
Viele Kantone haben die ordentliche Frist zur Abgabe der Steuerklärung 2019 verlängert.
Schaffhausen: Erstreckung Einreichung bis 30.06.2020 (Natürliche Personen). Bei Zahlungsschwierigkeiten Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist stellen. Der Verzugszins, also der Zins für Steuernachforderungen und für verspätet entrichtete Steuern, beträgt ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 neu 0 Prozent.
Zürich: Erstreckung Einreichung bis 31.05.2020 (Natürliche Personen). Bei Zahlungsschwierigkeiten Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist stellen. Der Verzugszins wurde für die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 von 4.5% auf 0.25% gesenkt.
Aargau: Erstreckung Einreichung bis 30.06.2020 (Natürliche Personen). Bei Zahlungsschwierigkeiten Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist stellen. Der Verzugszins, also der Zins für Steuernachforderungen und für verspätet entrichtete Steuern, beträgt ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 neu 0 Prozent.
ThurgauCorona-Rückstellung: Bei besonders betroffenen Unternehmen wird unter gewissen Bedingungen eine Corona-Rückstellung im Rechnungsabschluss 2019 steuerlich anerkannt (max. 25% des ausgewiesenen Gewinnes 2019 vor Verbuchung der Rückstellung, max. jedoch CHF 1 Mio.).
Schaffhausen, 07.04.2020
Manuela Pfunder