Das Jahr 2020 bringt verschiedene interessante Änderungen mit sich

Renten, Dividenden, Sanierungskosten und einiges mehr

Renten angepasst, AHV Beiträge steigen um 0,3 Prozent

Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden der Teuerung angepasst und erhöht, während AHV-Renten 2020 nicht angepasst werden. Neu sind von Angestellten 8,7 %, von Selbständigen 8,1 % des Bruttolohnes an die AHV abzuführen.

 

Dividenden- und Gewinnbesteuerung verändert

Dividenden aus qualifizierter Beteiligung verlieren an Attraktivität: Die Steuerreform zwingt Unternehmer, welche in der eigenen Gesellschaft tätig sind, ihre Dividendenstrategie zu überprüfen. Da die Steuern auf Dividenden in den meisten Kantonen (Schaffhausen bisher 50%, neu 60%) sowie auf Bundesebene (bisher 60%, neu 70%) massgeblich steigen und die Steuern auf Unternehmensgewinnen mehrheitlich sinken (Schaffhausen bisher 15.72%, neu 14.18% respektive 12.27%), muss die Balance zwischen AHV-Lohn und Dividendenausschüttung neu ausgerichtet werden. Im Kanton Zürich werden die Anpassungen erst im Jahr 2021 wirksam werden. Liegt der Firmensitz in Schaffhausen, der Wohnort der Gesellschafter im Kanton Zürich, ist eine Anpassung der Strategie noch nicht nötig. Fazit: Attraktiv aus steuerlicher Sicht sind auf jeden Fall Einkäufe in die Vorsorge.

 

Energetische Haussanierung attraktiver

Ab diesem Jahr können Sie hohe energetische Investitionskosten während maximal drei Steuerperioden abziehen, wenn sie in dem  Jahr, in dem sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Die Arbeiten müssen nicht mehr über mehrere Jahre verteilt werden. Für einen Ersatzneubau sind neu auch die Abbruchkosten des bisherigen Gebäudes abzugsfähig.

 

Begünstigungsregelung der Pensionskasse wird eingeschränkt

Wenn ein aktiv Versicherter vor der Pensionierung verstirbt, wird das angesparte Altersguthaben aufgrund der Begünstigungsordnung der jeweiligen Pensionskasse an die Erben ausbezahlt. Diese Regelung unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom normalen Erbrecht. Die Freiheiten bei der Festlegung der Begünstigten in der zweiten Säule sind neu weiter eingeschränkt. Bisher konnte das Vorsorgereglement einer Vorsorgestiftung ermöglichen, nicht mehr rentenberechtigten Kinder und den Lebenspartner gleichrangig zu begünstigen. Seit diesem Jahr ist dies nicht mehr möglich; der Versicherte muss sich entscheiden, ob der Lebenspartner oder die nicht mehr rentenberechtigten Kinder begünstigt werden, bestehende Regelungen müssen angepasst werden.

 

Hypo-Darlehen als Ersatz für Obligationen

Anpassungen erfuhren die Anlagereglemente einiger Vorsorgestiftungen, da festverzinsliche Franken-Obligationen zu zinslosen Risikopapieren mutiert sind. Immobilienbesitzer profitieren von höheren Maximalquoten für Hypo-Darlehen: Bei 3a-Konti und Freizügigkeitsstiftungen steigen diese von 50 auf 100%, bei 1e-Plänen von 50 auf 85%. So können Anlagestrategien von Obligationen befreit werden.

 

Kati Grünig

Park Consulting AG